§ 438 FamFG
FNA: 315-24
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 438 vom 27.12.2024

§ 438 FamFG Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt

§ 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Eine Anmeldung, die nach dem Anmeldezeitpunkt, jedoch vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.