§ 44 RVG
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren, BGBl. I S. 2817, ber. 2023 I Nr. 63
Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe

§ 44 RVG Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe

§ 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

1Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. 2Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.