§ 5 EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung
B. Eheverbote

§ 5 EheG Doppelehe

§ 5 Doppelehe

EheG ( Ehegesetz )

Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst werden ist.