§ 51 GKG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften

§ 51 GKG Gewerblicher Rechtsschutz

§ 51 Gewerblicher Rechtsschutz

GKG ( Gerichtskostengesetz )

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. (2) 1In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. 2In Gewinnabschöpfungsverfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darf der Streitwert 410 000 Euro nicht übersteigen. (3)