§ 52 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
Erster Abschnitt Allgemeines

§ 52 BRAO Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

§ 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden: 1. durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme; 2. durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. 2Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend. (2)