§ 52 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTES BUCH Handelsstand
FÜNFTER ABSCHNITT Prokura und Handlungsvollmacht

§ 52 HGB (Widerruflichkeit der Prokura; Unübertragbarkeit; Erlöschen)

§ 52 (Widerruflichkeit der Prokura; Unübertragbarkeit; Erlöschen)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. (2) Die Prokura ist nicht übertragbar. (3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts.