§ 53f FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Zweiter Abschnitt. Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
II. Vormundschafts- und Familiensachen

§ 53f FGG Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleichs

§ 53f Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleichs

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hebt das Gericht die auf § 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegründete Entscheidung auf.