§ 54 RVG
Stand: 21.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren, BGBl. I S. 2817, ber. 2023 I Nr. 63
Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe

§ 54 RVG Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.