§ 563 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTES BUCH Seehandel
DRITTER ABSCHNITT Schiffsüberlassungsverträge
Zweiter Unterabschnitt Zeitcharter

§ 563 HGB Verladen und Löschen

§ 563 Verladen und Löschen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Der Zeitcharterer hat, wenn das Schiff zur Beförderung von Gütern verwendet wird, diese zu verladen und zu löschen. (2) Der Zeitvercharterer hat dafür zu sorgen, dass die Verladung die Seetüchtigkeit des Schiffes nicht beeinträchtigt.