§ 57 a GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrages

§ 57 a GmbHG Ablehnung der Eintragung

§ 57 a Ablehnung der Eintragung

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9 c Abs. 1 entsprechende Anwendung.