§ 57 g GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrages

§ 57 g GmbHG Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

§ 57 g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57 f entsprechend anzuwenden.