§ 574 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
FÜNFTES BUCH Seehandel
VIERTER ABSCHNITT Schiffsnotlagen
Zweiter Unterabschnitt Bergung

§ 574 HGB Pflichten des Bergers und sonstiger Personen

§ 574 Pflichten des Bergers und sonstiger Personen

HGB ( Handelsgesetzbuch )

(1) Berger ist, wer folgenden Schiffen oder Vermögensgegenständen Hilfe leistet: 1. einem in Seegewässern in Gefahr befindlichen See- oder Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand, 2. einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Seeschiff oder 3. einem in Binnengewässern in Gefahr befindlichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögensgegenstand, wenn ihm von einem Seeschiff aus Hilfe geleistet wird. (2) 1Als Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein schwimmendes Gerät oder schwimmfähiges Bauwerk anzusehen. 2Vermögensgegenstand im Sinne von Absatz 1 ist auch ein gefährdeter Anspruch auf Fracht. 3Nicht als Schiff oder Vermögensgegenstand im Sinne von Absatz 1 gelten dagegen 1. eine auf Dauer und absichtlich an der Küste oder am Ufer befestigte Sache sowie 2. eine feste oder schwimmende Plattform oder eine der Küste vorgelagerte bewegliche Bohreinrichtung, die sich zur Erforschung, Ausbeutung oder Gewinnung mineralischer Ressourcen des Meeresbodens vor Ort im Einsatz befindet. (3)