§ 6 GKG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 2 Fälligkeit

§ 6 GKG Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen

§ 6 Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen

GKG ( Gerichtskostengesetz )

(1) 1In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 2. in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, 3. in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, 3 a. in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, 4. in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und 5. in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit. 2Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig. (2)