§ 630 g BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung, BGBl. I Nr. 83 vom 29.03.2026

§ 630 g BGB Einsichtnahme in die Behandlungsakte

§ 630 g Einsichtnahme in die Behandlungsakte

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. 2§ 811 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. 4Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt. (2) 1Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. 2Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. (3) 1Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben. 2Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. 3Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht. (4)