§ 645 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1 Werkvertragsrecht
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 645 BGB Verantwortlichkeit des Bestellers

§ 645 Verantwortlichkeit des Bestellers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. 2Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird. (2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.