§ 65 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt Vorstand

§ 65 BRAO Voraussetzungen der Wählbarkeit

§ 65 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer
Erster Unterabschnitt Vorstand

§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer 1. Mitglied der Kammer ist und 2. den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.