§ 7 BeurkG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens, BGBl. I Nr. 271
Abschnitt 2 Beurkundung von Willenserklärungen
Unterabschnitt 1 Ausschließung des Notars

§ 7 BeurkG Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen

§ 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen

BeurkG ( Beurkundungsgesetz )

Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind, 1. dem Notar, 2. seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten, 2 a. seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder 3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war, einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.