§ 7 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTES BUCH Handelsstand
ERSTER ABSCHNITT Kaufleute

§ 7 HGB (Öffentliches Recht und Kaufmannseigenschaft)

§ 7 (Öffentliches Recht und Kaufmannseigenschaft)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.