§ 70f FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Zweiter Abschnitt. Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
IV. Unterbringungssachen

§ 70f FGG Inhalt der Entscheidung

§ 70f Inhalt der Entscheidung

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, muß enthalten 1. die Bezeichnung des Betroffenen, 2. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme, 3. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet, wenn sie nicht vorher verlängert wird; dieser Zeitpunkt darf höchstens ein Jahr, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit höchstens zwei Jahre nach Erlaß der Entscheidung liegen, 4. eine Rechtsmittelbelehrung. (2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen.