§ 74 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Fünfter Abschnitt. Nachlaß- und Teilungssachen

§ 74 FGG Zuständigkeit zur Sicherung des Nachlasses

§ 74 Zuständigkeit zur Sicherung des Nachlasses

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge hervortritt. 2 Das Gericht soll von den angeordneten Maßregeln dem nach § 73 zuständigen Nachlaßgericht Mitteilung machen.