§ 75 a HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTES BUCH Handelsstand
SECHSTER ABSCHNITT Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge

§ 75 a HGB (Verzicht auf Wettbewerbsverbot)

§ 75 a (Verzicht auf Wettbewerbsverbot)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Der Prinzipal kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, daß er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.