§ 8 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Registerzensuserprobungsgesetzes, BGBl. I Nr. 106 vom 16.04.2026

§ 8 AO Wohnsitz

§ 8 Wohnsitz

AO ( Abgabenordnung )

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.