§ 8 ErbStG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
I. Steuerpflicht

§ 8 ErbStG Zweckzuwendungen

§ 8 Zweckzuwendungen

ErbStG ( Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz )

Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.