§ 80 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer
Zweiter Unterabschnitt Präsidium

§ 80 BRAO Aufgaben des Präsidenten

§ 80 Aufgaben des Präsidenten

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. (2) 1Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer und des Vorstandes. 2Er führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus. (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstandes und in der Kammerversammlung den Vorsitz. (4) Durch die Geschäftsordnungen des Vorstandes und der Kammer können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.