§ 80 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Fünfter Abschnitt. Nachlaß- und Teilungssachen

§ 80 FGG Sofortige Beschwerde gegen erbrechtliche Fristbestimmungen

§ 80 Sofortige Beschwerde gegen erbrechtliche Fristbestimmungen

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Gegen eine Verfügung, durch die nach den § 2151, § 2153 bis § 2155, § 2192, § 2193 und dem § 2198 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Beschwerten oder einem Dritten eine Frist zur Erklärung bestimmt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.