§ 849 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 2 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
Titel 2 Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Untertitel 3 Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 849 ZPO Keine Überweisung an Zahlungs statt

§ 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Eine Überweisung der im § 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungs statt ist unzulässig.