§ 86 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer
Dritter Unterabschnitt Kammerversammlung

§ 86 BRAO Einladung und Einberufungsfrist

§ 86 Einladung und Einberufungsfrist

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

1Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. 2Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 3In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.