§ 87 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer
Dritter Unterabschnitt Kammerversammlung

§ 87 BRAO Ankündigung der Tagesordnung

§ 87 BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer
Dritter Unterabschnitt Kammerversammlung

§ 87 Ankündigung der Tagesordnung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den in der Kammerversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben. (2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.