§ 88 EStG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
XI. Altersvorsorgezulage

§ 88 EStG Entstehung des Anspruchs auf Zulage

§ 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage

EStG ( Einkommensteuergesetz )

Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind (Beitragsjahr).