§ 9 RVG
FNA: 368-3
Fassung vom: 15.03.2022
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, BGBl. I Nr. 328 vom 24.10.2024

§ 9 RVG Vorschuss

§ 9 Vorschuss

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.