§ 95 FGG
Stand: 12.03.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470
Fünfter Abschnitt. Nachlaß- und Teilungssachen

§ 95 FGG Aussetzung bei Streit

§ 95 Aussetzung bei Streit

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, so ist ein Protokoll darüber aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. 2 Soweit bezüglich der unstreitigen Punkte die Aufnahme einer Urkunde ausführbar ist, hat das Gericht nach den § 91, § 93 zu verfahren.