§ 99 HGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ERSTES BUCH Handelsstand
ACHTER ABSCHNITT Handelsmakler

§ 99 HGB (Maklerlohn)

§ 99 (Maklerlohn)

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.