Autor: Wenhardt |
Mit dem
die Berechnung der steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 ErbStG |
private Steuererstattungsansprüche |
rückwirkende Änderung des Nacherwerbs im Rahmen der Vorschrift bei früheren Erwerben nach § 14 ErbStG |
Änderungen bei den Anzeigepflichten, der Steuererklärungspflicht und der örtlichen Zuständigkeit |
Hierzu sind gleichlautende Ländererlasse (v. 13.09.2021 - S 3700, BStBl I, 1837) ergangen, die die Änderungen aus Sicht der Finanzverwaltung interpretieren.
Die Änderungen durch das
HinweisDies bedeutet, dass Erwerbe, die bis - einschließlich - 28.12.2020 stattfinden, nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu behandeln sind. |
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