2/10 Erbschaftsteuerliche Änderungen durch das JStG 2020 unter dem Blickwinkel der gleichlautenden Ländererlasse vom 13.09.2021

Autor: Wenhardt

2/10.1 Vorbemerkungen

Mit dem JStG 2020 wurden u.a. auch Änderungen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen. Diese betreffen u.a. die folgenden Bereiche:

die Berechnung der steuerfreien Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 ErbStG

Schuldenabzug nach § 10 Abs. 6 ErbStG

private Steuererstattungsansprüche

rückwirkende Änderung des Nacherwerbs im Rahmen der Vorschrift bei früheren Erwerben nach § 14 ErbStG

Änderungen bei den Anzeigepflichten, der Steuererklärungspflicht und der örtlichen Zuständigkeit

Hierzu sind gleichlautende Ländererlasse (v. 13.09.2021 - S 3700, BStBl I, 1837) ergangen, die die Änderungen aus Sicht der Finanzverwaltung interpretieren.

2/10.2 Zeitliche Anwendung

Die Änderungen durch das JStG 2020 im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sind auf alle Erwerbe anzuwenden, für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.

Hinweis

Dies bedeutet, dass Erwerbe, die bis - einschließlich - 28.12.2020 stattfinden, nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu behandeln sind.

2/10.3 Zugewinngemeinschaft nach § 5 ErbStG

§ 5 ErbStG sieht vor, dass beim überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner die Zugewinnausgleichsforderung steuerfrei bleibt, d.h., diese wird bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abgezogen.