Autoren: Schönenberg-Wessel/Wolff |
BVerfG, Beschluss vom 13.07.2024 -
Eine Verfassungsbeschwerde ist keine Alternative zu einer Erbenfeststellungsklage; die Subsidiarität ist zu beachten und der Rechtsweg auszuschöpfen.
Der Beschwerdeführer hat mehrfach und durch mehrere Instanzen ein Erbscheinsverfahren betrieben. Das Erbscheinsverfahren ist insoweit als abgeschlossen zu betrachten.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde verfolgt er sein Interesse, einen zu seinen Gunsten lautenden Erbschein erteilt zu bekommen, weiter. Streitig sind insofern verschiedene Schriftstücke der Erblasserin, deren Auslegung und Inhalt, also die Frage, ob es sich bereits um ein Testament handelt oder ob der vorgelegte Brief nicht ein Brieftestament, sondern lediglich eine Bestätigung des testamentarischen Inhalts darstellt.
Vorangegangen waren Beschlüsse des OLG Nürnberg, des AG Weiden i.d. Opf. und des AG Nürnberg.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden. Sie entspricht nicht den Voraussetzungen des §
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