| Autoren: Schultz/Wolff |
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2025 - 14 U 61/24
| 1. | Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich für Ansprüche des Vertragsvermächtnisnehmers gegenüber dem Erben aus § 2288 Abs. 2, § 2170 Abs. 2 BGB nach § 199 Abs. 1 BGB und ist mithin kenntnisabhängig. |
| 2. | Ein Vertragsvermächtnisnehmer, der durch ein früheres Testament zugleich als Erbe eingesetzt wurde, hat hinsichtlich der Ansprüche aus §§ 2288 Abs. 2 Satz 1, § 2270 Abs. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wenn ihm (zumindest) die hilfsweise Geltendmachung dieser Ansprüche zumutbar ist. |
| 3. | Dies ist i.d.R. anzunehmen, wenn der Vertragsvermächtnisnehmer aufgrund sich widersprechender Sachverständigengutachten zur Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin Zweifel an der Wirksamkeit eines späteren Testaments, mit dem ein Dritter als Erbe eingesetzt wurde, kennt, und er den durch das spätere Testament als Erben eingesetzten Dritten ohnehin bereits unter Behauptung seiner eigenen Erbenstellung gerichtlich in Anspruch genommen hat. |
Der Kläger begehrt von der Beklagten aufgrund eines erbvertraglichen Vermächtnisses die Abtretung bzw. Verschaffung eines Kommanditanteils, hilfsweise die Zahlung von Wertersatz.
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