| Autoren: Scherer/Wenhardt |
FG Münster, Urteil vom 15.01.2026 - 3 K 913/24 Erb
Im Fall einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung sind Entnahmen aus einer Betriebspersonengesellschaft mit Einlagen in einer Besitzpersonengesellschaft für Zwecke der erbschaftsteuerlichen Überentnahmeregelung nicht zu saldieren.
Der Vater des Klägers übertrug diesem schenkungsweise im Jahr 2014 Anteile an der X KG. Für die geschenkten Anteile wurde dem Kläger auf Antrag hin die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG gewährt.
Im Dezember 2015 gründete der Kläger zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder eine Grundbesitz KG mit den gleichen Beteiligungsverhältnissen wie bei der X KG. Die Grundbesitz KG vermietete das Betriebsgrundstück, eine Produktionshalle und Maschinen an die X KG.
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