2/4.1 Fristenregelungen

Autor: Grziwotz

Fristen im BGB

Für die Bearbeitung erbrechtlicher Mandate ist nicht nur die Kenntnis der Verjährungsfristen im Allgemeinen Teil des BGB (§§ 195 ff. BGB) von Bedeutung, sondern zusätzlich der im fünften Buch des BGB enthaltenen Fristen. Die Einhaltung einer Frist wird im Erbrecht häufig erst nach dem Erbfall wichtig. Sie entscheidet dann über das Bestehen oder den Verlust eines Rechts. Mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (Inkrafttreten: 01.01.2010) wurde die Sonderverjährung für erbrechtliche Ansprüche gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. aufgehoben, so dass auch für erbrechtliche Ansprüche die allgemeinen kenntnisabhängigen Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff. BGB gelten.

Praxistipp

Zur Vermeidung eines ggf. auch für den Mandanten folgenschweren Fehlers sollte der Anwalt, der mit einem erbrechtlichen Mandat betraut wurde, zunächst die relevanten Fristen notieren. Die nachfolgend aufgeführte Fristenübersicht orientiert sich am Ablauf eines erbrechtlichen Mandats (vgl. auch Horn, NJW 2012, 1558) und enthält neben den materiellrechtlichen auch die verfahrensrechtlich bedeutsamen Fristen, die speziell im Erbfall einschlägig sind.

2/4.1.1 Erbrechtliche Ansprüche

Voraus des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, unterhaltsberechtigte Familienangehörige, Mietrecht

Norm

Tatbestand

Fristbeginn

Frist

Anmerkung

§ 1969 BGB

Dreißigster

Eintritt des Erbfalls

30 Tage