2/4.2 Zentrales Testamentsregister (ZTR)

Autor: Grziwotz

Am 01.01.2012 ging das Zentrale Testamentsregister an den Start.

Elektronisches Register

Betrieben wird das elektronische Register von der Bundesnotarkammer. In ihm werden Daten zur Person des Erblassers, zu erbfolgerelevanten Urkunden sowie zur Verwahrstelle vermerkt.

Rechtsgrundlagen

Die maßgebenden gesetzlichen Regelungen sind in §§ 78c-78g BNotO und in der "Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister-Verordnung - ZTRV)" vom 11.07.2011 (BGBl I, 1386, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 25.06.2021, BGBl I, 2154) zu finden.

Zweck

Mit dem Zentralen Testamentsregister werden zwei Ziele verfolgt:

Zum einen dient es den zuständigen Nachlassgerichten dazu, vorhandene Verfügungen von Todes wegen schnell aufzufinden und zu eröffnen.

Zum anderen bietet es die Möglichkeit, dass durch die Angabe von zusätzlichen Daten zu beteiligten Personen arbeits- und zeitaufwendige Nachfragen beim Standesamt vermieden werden können. Der eigentliche Inhalt der jeweiligen Urkunde wird allerdings nicht erfasst.

Gebühren

Die Gebühren für die Registrierung sowie eventueller Berichtigungen, Ergänzungen, Folgeregistrierungen und Benachrichtigungen im Todesfall betragen bei Einzug durch das meldende Gericht bzw. den meldenden Notar einmalig und insgesamt 12,50 Euro.

Registrierungsfähige Urkunden