2/4 02/2019 - 133. AL

2/4.1 Beurteilung der Nachlasspflegschaftsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung

OLG München, Beschluss vom 16.08.2018 - 31 Wx 145/18

Leitsatz

Bei einer Nachlasspflegschaft beurteilt das Gericht im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, ob ein Erbe "unbekannt" ist. Gleiches gilt für das Sicherungsbedürfnis, selbst beim Vorliegen einer widerrufenen Generalvollmacht.

Sachverhalt

Das Nachlassgericht ordnete Nachlasspflegschaft an und bestellte einen Nachlasspfleger. Hiergegen wandte sich eine entfernte Verwandte und legte Beschwerde gegen den Beschluss zur Bestellung des Nachlasspflegers und Anordnung der Nachlasspflegschaft ein. Sie führte aus, sie sei eine Verwandte des Erblassers, und legte einige, aber nicht sämtliche Geburtsurkunden vor, um ihre Verwandtschaft zum Erblasser und damit ihre gesetzliche Erbenstellung gegenüber dem Nachlassgericht zu beweisen.

Sie argumentiert, ihre Erbenstellung wäre damit nachgewiesen worden, weshalb eine der Voraussetzungen einer Nachlasspflegschaft, namentlich unbekannte Erben, nicht gegeben sei. Weiter meint sie, auch die zweite Voraussetzung einer Nachlasspflegschaft, das sogenannte Sicherungsbedürfnis, sei ebenfalls nicht gegeben. Sie war Inhaberin einer Generalvollmacht des Erblassers. Diese galt ausdrücklich im Wortlaut "über den Tod hinaus bis zum Widerruf durch die Erben".