BGH, Beschluss vom 08.09.2021 - IV ZB 17/20
Im Erbschein ist ein Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist.
Gegenstand des Verfahrens war eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer seinen Antrag zu beschließen, dass der ihm und seinem Bruder erteilte Erbschein auf einem gemeinschaftlichen Testament seiner Eltern beruht, weiterverfolgt hat.
Die Erblasserin und ihr Ehegatte hatten sich zu Lebzeiten des Ehegatten mit notariellem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als unbeschränkte Alleinerben und die drei gemeinsamen Söhne als Erben zu gleichen Teilen nach dem Überlebenden eingesetzt.
In der Zeit nach dem Ableben ihres Ehegatten errichtete die Erblasserin ein weiteres notarielles Testament. Danach sollte es grundsätzlich bei der, nachdem einer der Söhne kinderlos vorverstorben war, hälftigen Erbeinsetzung der beiden verbliebenen Söhne, den Beteiligten zu 1. und 2., gemäß dem gemeinschaftlichen Testament verbleiben, wobei detaillierte Regelungen zur Erbauseinandersetzung, insbesondere im Hinblick auf das vom Beteiligten zu 2. bewohnte Hausgrundstück, erfolgten.
Nach dem Tod der Erblasserin wurden beide Testamente eröffnet.
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