2/4 04/2017 - 122. AL

2/4.1 Sittenwidrigkeit eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts

OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2016 - 10 U 36/15

Leitsatz

Eine Sittenwidrigkeit eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts ergibt sich bei einer Gesamtwürdigung i.d.R. dann, wenn neben den äußeren Umständen des Geschäfts ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten des Verzichtenden vorliegt.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Erb- und Pflichtteilsverzichts.

Zwei Tage nach seinem 18. Geburtstag hatte der hier klagende Sohn gegenüber seinem Vater notariell auf sein Erb- und Pflichtteil verzichtet. Als Gegenleistung sollte er ein Sportwagen Coupé erhalten, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass

a)

der Erschienene zu 2. sein 25. Lebensjahr vollendet hat und

b)

der Erschienene zu 2. seine Gesellenprüfung zum Zahntechniker bis zum 31.12.2017 mit der Note 1 bestanden hat und

c)

der Erschienene zu 2. seine Meisterprüfung zum Zahntechniker bis zum 31.12.2021 mit der Note 1 bestanden hat.

Der Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag wurde allein vom Vater beauftragt und vorbereitet.

Schon einen Tag nach Unterzeichnung bereute der Sohn die Unterzeichnung und teilte dem Notar seinen Wusch nach Rückgängigmachung mit. Er forderte durch ein Anwaltsschreiben seinen Vater auf, die Nichtigkeit des Vertrags anzuerkennen. Rein vorsorglich erklärte er zudem die Anfechtung.