BGH, Beschluss vom 22.02.2018 - IX ZR 115/17
Erstellt ein Rechtsanwalt ein Testament, ist dies eine bloße "Beratung" nach dem RVG mit der Folge, dass als Honorar eine Beratungsgebühr, aber keine gegenstandswertabhängige Geschäftsgebühr verlangt werden kann.
Die klagenden Rechtsanwälte wurden von zwei in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Auftraggebern beauftragt, für beide Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und jeweils ein Testament, das auf das des anderen abgestimmt ist, zu entwerfen. Die Rechtsanwälte teilten mit, wie hoch die zu erwartenden Kosten bei dem Nachlassumfang von 168.000 Euro wären. Die Rechtsanwälte übersandten Entwürfe und schlugen mit demselben Schreiben ein Pauschalhonorar von 2.400 Euro zzgl. 20 % Auslagenpauschale und Umsatzsteuer vor.
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