OLG München, Beschluss vom 14.06.2019 - 34 Wx 434/18
Für eine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Vorerben und dem Nacherben oder für ein Rechtsgeschäft zwischen dem Vor- und dem Nacherben, mit dem ein Erbschaftsgegenstand aus dem nacherbengebundenen Nachlass herausgenommen werden wird, bedarf es keiner Zustimmung der Ersatznacherben.
Der Erblasser setzte seine Ehefrau als Vorerbin und die aus der Ehe mit ihr hervorgegangenen Abkömmlinge als Nacherben ein. Ferner ordnete der Erblasser Ersatznacherbfolge an, wobei die Abkömmlinge der Nacherben zu den Ersatznacherben bestimmt worden sind, soweit diese bei gesetzlicher Erbfolge an deren Stelle treten würden. Aufgrund des beantragten und antragsgemäß erlassenen Erbscheins wurde die Vorerbin im Grundbuch als Eigentümerin von Wohnungseigentum sowie von Grundbesitz eingetragen. Ferner wurden in Abteilung II unter laufende Nr. 1 des Grundbuchs die entsprechenden Nacherbenvermerke eingetragen.
Im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung vor dem Landgericht zwischen der Vorerbin und den Nacherben schlossen die Parteien eine Vereinbarung, dass der Nacherbenvermerk an den streitgegenständlichen Immobilien gelöscht werden sollte.
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