BGH, Urteil vom 15.04.2021 - IX ZR 143/20
Der auftragsgemäße Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments ist auch dann keine die Geschäftsgebühr auslösende Tätigkeit, wenn wechselbezügliche Verfügungen der Auftraggeber vorgesehen sind.
Der BGH hatte über die Revision eines Rechtsanwalts zu entscheiden, der die Kläger wegen eines Testaments beraten hatte.
Der beklagte Rechtsanwalt entwarf ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Kläger gegenseitig zu Erben einsetzten. Dieses übersandte er den Klägern zusammen mit einer Abschlagsrechnung, woraufhin die Kläger das Mandat kündigten.
Anschließend stellte der Beklagte den Klägern eine 1,0-Geschäftsgebühr gem. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Rechnung.
Die Kläger bezahlten diese Rechnung.
Nunmehr meinen sie, der Beklagte habe nur eine Beratungsgebühr gem. § 34 Abs. 1 RVG zuzüglich einer Mehrgebühr von 0,3 gem. § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 1008 VV RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer abrechnen dürfen. Sie verlangen Rückgewähr des zu viel gezahlten Betrags nebst Zinsen.
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