2/4 12/2018 - 132. AL

2/4.1 Pfändung von Erbteilen/Pflichtteilsansprüchen ist vor dem Erbfall nicht möglich

LG Trier, Beschluss vom 09.07.2018 - 48 T 48/18

Leitsatz

Ein Gläubiger kann nicht auf Pflichtteilsansprüche oder andere erbrechtliche Ansprüche zugreifen, bevor der Erbfall eingetreten ist. Grund ist die mangelnde Bestimmbarkeit der möglichen zukünftigen Ansprüche.

Sachverhalt

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren notariellen Urkunden wegen Ansprüchen von rund 69.000 Euro. Der Schuldner, dessen Eltern noch leben, war enterbt worden.

Die Gläubigerin wandte sich an das Vollstreckungsgericht, um ihre Ansprüche gegen den Schuldner durchzusetzen. Sie wollte diverse Ansprüche pfänden. Dazu benötigte sie einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Mit diesem wollte sie die Pfändung der Ansprüche des Schuldners aus dem Erbfall seiner Eltern pfänden. Nach aktueller Lage war der Schuldner Pflichtteilsberechtigter. Da es denkbar wäre, dass bis zum Tod seiner Eltern der Schuldner beispielsweise bei Änderung oder Aufhebung des ihn enterbenden Testaments doch noch Erbe oder Miterbe werden könnte, hätte sie auch diese möglichen Situationen bedacht. Sie beantragte also vorsorglich zunächst die Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf Zahlung seines Pflichtteils nach dem Tod seiner Eltern sowie eines etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruchs.