2/4 12/2019 - 138. AL

2/4.1 Nachträgliche Wirksamkeit einer ursprünglich unwirksamen Rechtswahl nach der EU-Erbrechts-Verordnung

BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - IV ZB 22/18

Redaktioneller Leitsatz

Ursprünglich rechtswidrige Rechtswahlen in Verfügungen von Todes wegen können gem. Art. 83 EuErbVO nachträglich wirksam werden und die mit all ihren Wirkungen verbundenen Folgen hervorrufen (hier: nachträgliche Wirksamkeit eines ursprünglich unwirksamen Erbvertrags mit Bindungswirkung gegenüber späterem Testament), wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Sachverhalt