2/4 12/2021 - 150. AL

2/4.1 Internationale Zuständigkeit der Gerichte nach der EuErbVO und Auslegung verschiedener Sprachfassungen

EuGH (Sechste Kammer), Urteil vom 09.09.2021 - C-422/20

Redaktionelle Leitsätze

1.

Negative Kompetenzstreitigkeiten sind im Rahmen der EuErbVO, die eine Vereinheitlichung des Zuständigkeitsrechts in Erbsachen herbeiführen will, zu vermeiden.

2.

Art. 7 Buchst. a) EuErbVO ist dahingehend auszulegen, dass es für eine Unzuständigkeitserklärung i.S.v. Art. 6 Buchst. a) EuErbVO zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaates nicht erforderlich ist, dass sich das zuvor angerufen Gericht ausdrücklich für unzuständig erklärt hat.

3.

Die Gerichte der Mitgliedstaaten sind untereinander nicht befugt, ihre Entscheidungen zu prüfen.

Sachverhalt

Im Ausgangsverfahren beantragte nach dem Tod ihres Ehemannes am 09.03.2017 die Witwe beim AG Düren auf Grundlage eines am 14.06.1990 in deutscher Sprache errichteten handschriftlichen Testaments, mit dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten, die Erteilung eines Erbscheins nach nationalem Recht und die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.