BGH, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 151/21
Ohne die Angabe eines Berechtigten ist die Eintragung eines Rechtes in das Grundbuch inhaltlich unzulässig. Deshalb kann ein Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht auf die Löschung des eingetragenen Eigentümers beschränkt werden (Bestätigung von Senat, Urt. v. 12.06.1970 -
Durch im Grundbuch vollzogenen und notariellen Kaufvertrag vom 28.06.2016 erwarb der Beklagte von dem während des Berufungsverfahrens verstorbenen Erblasser, dessen Erben die jetzigen Kläger sind, landwirtschaftliche Flächen zu einem Kaufpreis i.H.v. 200.000 Euro. Der Beklagte entrichtete den Kaufpreis.
Erstinstanzlich haben die Beteiligten darüber gestritten, ob eine Rückauflassung des Grundstücks Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises begehrt werden könne, da der Kläger behauptete, er sei bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags demenzerkrankt gewesen. Ferner wurde die Feststellung begehrt, dass der Beklagte sich mit der Annahme des Kaufpreises in Verzug befinde.
Das Landgericht hat erstinstanzlich den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
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