2/5 02/2020 - 139. AL

2/5.1 Steuerbefreiung für ein Familienheim

BFH, Urteil vom 11.07.2019 - II R 38/16

§  13 Abs.  1 Nr. 4b ErbStG sieht für den Erwerb eines Familienheims die Steuerbefreiung vor. Dabei liegt ein begünstigtes Familienheim vor, soweit der Erblasser bis zu seinem Tod in einem bebauten Grundstück eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Ferner muss der überlebende Ehegatte in der erworbenen Wohnung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufnehmen.

Leitsatz

Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.

Praxishinweis

Der Erwerb des Familienheims steht unter einem zehnjährigen Nachversteuerungsvorbehalt. Es muss also darauf geachtet werden, dass kein schädlicher Tatbestand verwirklicht wird, zudem auch - wie der BFH nun entschieden hat - das Eigentum am Familienheim übertragen wird, auch wenn sich der Erwerber die Wohnung in Form eines Nießbrauchs vorbehält. Auch die Finanzverwaltung sieht eine Weiterübertragung unter Nutzungsvorbehalt als Verstoß gegen den Nachversteuerungsvorbehalt an (siehe R E 13.4 Abs. 6 Satz 2 ErbStR 2019).