2/5 04/2022 - 152. AL

2/5.1 Besteuerung eines betagten Vermächtnisses

BFH, Urteil vom 31.08.2021 - II R 2/20

Leitsätze des Gerichts

1.

Der Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses erwirbt erbschaftsteuerlich vom Beschwerten.

2.

Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom erstberufenen Vermächtnisnehmer.

Sachverhalt

Der 1957 verstorbene Erblasser war Eigentümer eines Hausgrundstücks. In einem Testament hatte er seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt und das Grundstück seinem Neffen vermacht. Das Grundstücksvermächtnis sollte gegenüber dem Neffen erst nach dem Tod der Ehefrau erfüllt werden. Für den Fall, dass der Neffe vor Fälligkeit des Vermächtnisses verstirbt, fiel es an den Sohn des Neffen, den Kläger.

Der Neffe verstarb in 2011, die Ehefrau des Erblassers im Jahr 2012.

In Erfüllung der testamentarischen Verpflichtung wurde das Grundstück auf den Kläger übertragen.

Für die Besteuerung des Erwerbs beantragte der Kläger die Anwendung der Steuerklasse I, weil er das Grundstück von seinem Vater erworben habe. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Auffassung, für die Besteuerung sei das Verwandtschaftsverhältnis des Klägers zur Ehefrau des Erblassers maßgeblich, weshalb die Steuerklasse III Anwendung finde.